Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) der fritz-kola GmbH

- im Folgenden fritz-kola gültig ab 01. Oktober 2009 -

 

1. Einbeziehung

Die fritz-kola verkauft und liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Kauf von Produkten der fritz-kola akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.

(a) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(b) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(c) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(f) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Lieferung

Termine, Lieferfristen und Mengen werden grundsätzlich eingehalten. Arbeitskampf, teilweiser oder gänzlicher Ausfall von Produktmitteln, Verzögerungen bei deren Belieferung, Transportbehinderungen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt berechtigt die fritz-kola jedoch, die Belieferung um die Dauer der Behinderung oder Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. Verzögert sich die Belieferung um mehr als drei Wochen, ist der Kunde hinsichtlich der verzögerten Belieferung zum Rücktritt berechtigt. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Dauerlieferverträgen bleibt hiervon unberührt.

 

3. Qualität und Gewährleistung

Die fritz-kola liefert Getränke in einwandfreier Qualität, die im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften hergestellt sind. Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist vom Kunden unverzüglich zu rügen. Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen oder Preise - auch bei Anlieferung von Paletten - sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.

 

4. Preise und Zahlungen

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. 
Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig. Außer auf die o.a. Konten der fritz-kola können Zahlungen nur an schriftlich zum Inkasso bevollmächtigte Mitarbeiter der fritz-kola erfolgen. Bei Zahlungsverzug hat die fritz-kola das Recht, Barzahlung oder Ausgleich der Zahlungsrückstände zu verlangen.
Gegen Ansprüche der fritz-kola kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

5. Eigentumsvorbehalte

Das Eigentum an gelieferten Waren behält sich die fritz-kola bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur im ordentlichen Geschäftsgang erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Der Kunde tritt hiermit Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Voraus an die fritz-kola ab. Die fritz-kola nimmt diese Abtretung an. Die fritz-kola ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in ein Kontokorrentverhältnis oder sonstige Abrechnung aufgenommen worden, tritt der Kunde die hieraus entstehende Forderung in Höhe des zuletzt festgestellten Saldos an die fritz-kola ab; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Kunden. Wird die Forderung in eine Abrechnung aufgenommen, die auch Forderungen zum Gegenstand hat, die an Dritte abgetreten wurden, tritt der Kunde die hieraus entstehende Gesamtforderung anteilig an die fritz-kola ab. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Ansprüche der fritz-kola um mehr als 10%, ist diese zur Freigabe der weitergehenden Forderungen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen steht in deren pflichtgemäßen Ermessen.

 

6. Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (z. B. Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, CO2-Flaschen, Paletten usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen und ist an die fritz-kola oder einen von ihr benannten Dritten unverzüglich zurückzuführen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der fritz-kola bzw. der herstellenden Brauerei. Zusätzliche Beschriftungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der fritz-kola. Die fritz-kola ist berechtigt, Pfand in üblicher Höhe zu berechnen. Leergut und Paletten sind in gleicher Art und Güte und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Für ordnungsgemäß zurückgeführtes Leergut wird eine entsprechende Pfandgutschrift erteilt. Nicht zurückgeführtes wird nach billigem Ermessen der fritz-kola, zumindest jedoch mit 50% des Wiederbeschaffungspreises für neues Leergut (”Abzug neu für alt”) unter Verrechnung des Pfandes berechnet. Gleiches gilt, sofern bei Beendigung der Geschäftsverbindung ein negativer Leergutsaldo besteht. Ungeachtet dessen ist die fritz-kola nur verpflichtet, Kästen und Paletten mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Flaschen und Kästen (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

 

7. Abrechnungen

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der fritz-kola zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gilt die Abrechnung als anerkannt.

 

8. Haftung

Schadensersatzansprüche gegen die fritz-kola oder die herstellende Brauerei sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder im übrigen durch grobes Verschulden verursacht wurde. Sofern kein grobes Verschulden eines Geschäftsführers oder Leitenden Angestellten vorliegt, ist dabei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt. Eine etwaige Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder für Personenschäden bleibt unberührt.

 

9. Datenverarbeitung

Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

 

10. Gerichtsstand

Hamburg ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß aus dem Inland verlegt.

 

11. Schlussbestimmungen

Sind einzelne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder Teile davon unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Gegen unsere Ansprüche stehen dem Kunden keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, dass seine Gegenforderungen schriftlich von uns anerkannt sind oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Kunden mit fälligen uns oder einem unserer Gruppenunternehmen zustehenden Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung einer Forderung gegen uns bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(Stand 10/2009)

 

fritz-kola GmbH
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Steuer-Nr. 46/722/00348 USt.-IdNr. DE 81 49 38 815, Handelsregister 104144 Amtsgericht Hamburg, Geschäftsführer: Lorenz Hampl, Mirco Wolf Wiegert, Firmensitz: Hamburg, Bank: Haspa, Kto. 123 815 7190, BLZ 200 505 50, IBAN: DE 8220 0505 5012 3815 7190, BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX, Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlung ist Hamburg.

Flaschen und Getränkekisten werden nur verliehen. Die Pfandbeträge für das Leergut werden in entsprechender Höhe erhoben, wobei das Eigentum am Leergut bei der fritz-kola GmbH bleibt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.